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9. Wilde oder bösartige Tiere

SEKTION

10-901.Haltung wilder und bösartiger Tiere.
10-902. Definitionen.

10-901. Haltung wilder und bösartiger Tiere.
(1) Es ist für niemanden rechtswidrig, auf seinem Grundstück wilde oder bösartige Tiere zur Zurschaustellung oder zu Ausstellungszwecken zu halten oder deren Haltung zu gestatten, sei es unentgeltlich oder gegen Entgelt. Dieser Abschnitt gilt nicht für zoologische Parks, Tierausstellungen oder Zirkusse.
(2) Es ist für niemanden rechtswidrig, ein Wildtier als Haustier zu halten oder deren Haltung zu gestatten, es sei denn, das Ministerium für natürliche Ressourcen des Staates erteilt eine Genehmigung.
(3) Es ist verboten, innerhalb der Stadt ein bösartiges Tier zu beherbergen oder zu halten. Jedes Tier, das außerhalb des Geländes seines Besitzers gefunden wird, kann von jedem Polizeibeamten oder Humane Officer beschlagnahmt werden. Sobald durch ein zuständiges Gericht festgestellt wurde, dass das Tier bösartig ist, kann es von der Polizei getötet werden Offizier oder Humanoffizier; Allerdings gilt dieser Abschnitt nicht für Tiere, die unter der Kontrolle einer Strafverfolgungs- oder Militärbehörde stehen, noch für Tiere, die zum Schutz von Eigentum gehalten werden, sofern diese Tiere durch eine Leine oder Kette, einen Käfig, einen Zaun usw. festgehalten werden. oder auf andere geeignete Weise vor Kontakt mit der Öffentlichkeit oder mit Personen, die die Räumlichkeiten mit der tatsächlichen oder stillschweigenden Erlaubnis des Eigentümers oder Bewohners betreten.
(4) Die Polizeibehörde kann eine befristete Genehmigung für die Haltung, Pflege und den Schutz eines in diesem Gebiet heimischen Jungtiers erteilen, das als obdachlos gilt. (Kodex 1996, § 10-1101)

10-902. Definitionen.
(1) „Bösartiges Tier“ ist jedes Tier, das zuvor eine Person angegriffen oder gebissen hat oder das sich so verhalten hat, dass die Person, die das Tier beherbergt, weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass das Tier die Tendenz hat, anzugreifen oder zu beißen Personen.
(2) „Wildtier“ bezeichnet alle lebenden Affen oder Menschenaffen, Waschbären, Stinktiere, Füchse, Schlangen, andere Reptilien, Leoparden, Panther, Tiger, Löwen, Luchse oder alle anderen Tiere oder Raubvögel, die normalerweise in der Gegend vorkommen der wilde Staat. (Kodex 1996, § 10-1102)

Kontakt

Josef Manning, Polizeichef

300 Gary Wade Blvd.
Sevierville TN 37862

911-Notfall 
865.453.5506 Versand
865.453.7296 Kriminalpolizei
865.453.7310 Aufzeichnungen
865.453.0789 Kriminelle Aktivitäten melden
865.453.1986 Arzneimittelaktivität melden
865.453.6680 Fax

Stellvertretender Chef, Sam Hinson

Captain David Finchum
Captain Ray Brown

Leutnant Detective Jamie Roberts
Leutnant Robbie Ball
Leutnant Rebecca Cowan
Leutnant Anna Jordan
Leutnant Matt Nicol
Leutnant Brandan Perry
Leutnant TC Faulconer
Leutnant Robby Nelms
Leutnant Shawn Crawford

Pressesprecher Bob Stahlke