10. Tollwut und Tierbisse
SEKTION
10-1001. Berichterstattung.
10-1002. Kontrolle.
10-1001. Berichterstattung. Jeder, der weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Tier in der Stadt eine Person gebissen hat, muss innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden, soweit bekannt, den Namen und die Adresse des Besitzers sowie die Umstände des Tieres melden. Eine solche Meldung über Bisse ist an die Polizei zu erstatten. (Kodex 1996, § 10-1201)
10-1002. Kontrolle.
(1) Wenn ein domestiziertes Tier eine Person gebissen hat, muss es an einem von der Polizei angeordneten Ort und für den erforderlichen Beobachtungszeitraum eingesperrt werden, es sei denn, das Tier ist zu bösartig und gefährlich, um sicher beschlagnahmt zu werden In diesem Fall kann es getötet und zur Tollwutuntersuchung an das staatliche Labor geschickt werden.
(2) Immer wenn ein Wildtier eine Person gebissen hat, muss es getötet werden, wobei eine Schädigung des Kopfbereichs (Gehirnbereichs) zu vermeiden ist, und zur Tollwutuntersuchung gekühlt, aber nicht gefroren, an das Knoxville Branch Tollwutlabor des Landwirtschaftsministeriums von Tennessee geschickt werden . (Bestellnr. 2011-021, Dez. 2011)