8. Bienen
SEKTION
10-801. Haltung von Bienen.
10-801. Haltung von Bienen.
(1) Es ist für niemanden rechtswidrig, einen Bienenstock, einen Stand oder einen Kasten zu errichten oder zu unterhalten, in dem Bienen gehalten werden, oder Bienen in oder auf einem Gelände innerhalb der Unternehmensgrenzen der Stadt zu halten, es sei denn, die Bienen werden in Übereinstimmung mit gehalten die folgenden Bestimmungen:
(a) Wenn Bienenvölker innerhalb von fünfzig Fuß (50 Fuß) von einer Außengrenze des Grundstücks gehalten werden, auf dem sich der Bienenstock, der Ständer oder die Kiste befindet, eine Barriere, die verhindert, dass Bienen hindurchfliegen, mindestens fünf Fuß (5') hoch, müssen entlang der Außengrenze installiert und gewartet werden. Diese Barriere kann entweder pflanzlich oder künstlich sein.
(b) Auf dem besagten Gelände müssen frische, saubere Tränken für Bienen vorhanden sein.
(c) Die Haltung der Bienen und Geräte erfolgt gemäß den Bestimmungen der Landesgesetze.
(2) Nichts in diesem Abschnitt darf so ausgelegt oder ausgelegt werden, dass es die Haltung von Bienen in einem Bienenstock, Stand oder Kasten, der sich innerhalb eines Schulgebäudes befindet oder dort gehalten wird, zu Studien- oder Beobachtungszwecken verbietet. (Kodex 1996, § 10-1001)