Das öffentliche Kapitel 787 (2020), das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, schreibt vor, dass Marktplätze für kurzfristige Mieteinheiten lokale Belegungssteuern für kurzfristige Mieteinheiten erheben und abführen müssen, die über einen Marktplatz gemietet werden.
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