Welche Umsätze unterliegen der Vergnügungssteuer?
Die Vergnügungssteuer sollte von allen Theatern, Sportwettkämpfen, Ausstellungen, Shows, Produktionen, Aufführungen, Konzerten, Konzerten, Zirkussen, Karnevalsveranstaltungen, Vorführungen, Ausstellungen, Vorträgen, Nachtclubs, Tanzlokalen und Restaurants erhoben werden, die eine Bühnenshow, Fahrgeschäfte oder Ausflüge anbieten. Schießstände sowie alle mechanischen oder elektrischen Geräte, die zum Zweck des Vergnügens oder der Geschicklichkeit betrieben werden und für deren Eintritt oder Eintritt (entweder direkt oder indirekt) eine Gebühr erhoben wird. (Eine vollständige Liste der Unternehmensarten, die zur Erhebung dieser Steuer erforderlich sind, finden Sie im Vergnügungssteuergesetz auf der Website der Stadt.) „Zulassung“ bezeichnet die Zulassung zu oder für ein Vergnügungsangebot, sei es als Teilnehmer, als Zuschauer oder auf andere Weise.
Diese Steuer wird von jedem einzelnen Betreiber zu jedem verkauften Ticket als Gegenleistung für den Eintritt in und für dieses Vergnügungsvergnügen hinzugerechnet, vom jeweiligen Betreiber vom Verbraucher eingezogen und an den Stadtschreiber abgeführt. Die Steuer wird nicht vom Betreiber übernommen. Wenn die auf eine einzelne Eintrittskarte berechnete Steuer einen Bruchteil eines Cents umfasst, wird der nächsthöhere volle Cent berechnet.