12. Sonstige Bestimmungen
SEKTION
10-1201. Bestimmte Verbote.
10-1202. Ausnahme.
10-1203. Befugnisse des Polizeichefs.
10-1204. Sondergenehmigungen.
10-1201. Bestimmte Verbote. Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, darf niemand in der Stadt Rinder, Kühe, Pferde, Schafe, Schweine, Ziegen, Hühner, Enten, Truthähne, Gänse oder anderes Vieh halten. (Kodex 1996, § 10-1401)
10-1202. Ausnahme. Dieses Kapitel gilt nicht für Gebiete der Stadt, die landwirtschaftlicher Natur sind, und dieses Kapitel gilt auch nicht für Vieh, das in die Stadt gebracht wird, um aus der Stadt verschifft zu werden. (Kodex 1996, § 10-1402)
10-1203. Befugnisse des Polizeichefs. Der Polizeichef ist befugt, eine Anordnung zu erlassen, die die Haltung von Tieren, Geflügel oder Vögeln verbietet, von denen angenommen wird, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit darstellen. (Kodex 1996, § 10-1403)
10-1204. Sondergenehmigungen. Die Haltung von Tieren, Vögeln oder Vögeln, die anderweitig in diesem Kapitel verboten sind, kann durch Beantragung einer Sondergenehmigung beim Bürgermeister- und Stadtrat gestattet werden. Solche Genehmigungen können erteilt werden, um Zirkusvorführungen oder andere öffentliche Ausstellungs- oder Unterhaltungsveranstaltungen zu ermöglichen. (Kodex 1996, § 10-1404)