11. Tiere und Vögel halten
SEKTION
10-1101. Vorschriften.
10-1102. Gebäude und Ställe.
10-1101. Vorschriften. Es ist für niemanden rechtswidrig, auf irgendeinem Grundstück oder Grundstück in der Stadt Pferche, Ställe, Höfe oder andere Gebäude zu dem Zweck zu errichten, zu platzieren, zu unterhalten oder weiterzuführen, um Haustiere oder Vögel einzusperren oder unterzubringen, es sei denn, dies ist zumindest der Fall 25 Fuß (1996 Fuß) Abstand von jeder Wohnung, jedem Haus, jeder Wohnung, jedem Hotel, jedem Restaurant, jedem Lebensmittel- oder Trinklokal, jedem Wohnheim, jeder Schule, jeder Kirche oder jedem anderen Gebäude, in dem Menschen beschäftigt sind, und es sei denn, der Boden eines solchen Gebäudes oder Stalls ist dies aus solchem Material und in einer Weise hergestellt, dass es jederzeit sauber und hygienisch gehalten werden kann, es sei denn, der Standort dafür ist vom Gesundheitsamt genehmigt. (Kodex 10, § 1301-XNUMX)
10-1102. Gebäude und Ställe. Alle Ställe und anderen Gebäude, in denen domestizierte Tiere und Vögel gehalten werden, müssen mit fliegendichten Behältern oder anderen dicht verschlossenen Behältern für Gülle ausgestattet sein, deren Abmessungen ausreichend sind, um alle Gülleansammlungen so aufzunehmen, dass sie nicht zu einer Belästigung werden. Es darf sich kein Mist auf dem Boden oder dem angrenzenden Boden ansammeln. (Kodex 1996, § 10-1302)