6. Haltung zahlreicher Hunde und Katzen in der Stadt
SEKTION
10-601. Belästigung.
10-602. Anzahl der Hunde und Katzen begrenzt.
10-603. Zwinger.
10-601. Belästigung. Die Haltung einer unbegrenzten Anzahl von Hunden und Katzen in der Stadt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt das gesunde und angenehme Leben, für das solche Bereiche geschaffen wurden, und ist in vielen Fällen sogar schädlich. Die Haltung einer unbegrenzten Anzahl von Hunden und Katzen wird daher als öffentliches Ärgernis deklariert.
(1) „Hund“ bezeichnet jeden Hund, unabhängig von Alter oder Geschlecht.
(2) „Katze“ bezeichnet jede Katze, unabhängig von Alter oder Geschlecht. (Kodex 1996, § 10-601)
10-602. Anzahl der Hunde und Katzen begrenzt.
(1) Es ist für jede Person oder Personen rechtswidrig, mehr als fünf (5) Hunde oder fünf (5) Katzen innerhalb der Stadt zu halten, mit der Ausnahme, dass ein Wurf Welpen oder ein Wurf Kätzchen oder ein Teil davon Wurf darf für einen Zeitraum von höchstens fünf (5) Monaten ab der Geburt aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Einrichtungen, in denen Hunde oder Katzen zu Zucht-, Verkaufs-, Sportzwecken oder zur Unterbringung gehalten werden. (Kodex 1996, § 10-602)
10-603. Zwinger. In den Gebieten, in denen Zwinger erlaubt sind, darf sich kein Zwinger näher als 100 Fuß (1996 Fuß) an der Grenze des nächstgelegenen angrenzenden Wohngrundstücks befinden. (Kodex 10, § 603-XNUMX)