2. Sachschäden
SEKTION
10-201. Sachschaden.
10-202. Ansammlung von Abfallprodukten.
10-201. Sachschaden. Es ist für jede Person, die einen Hund oder eine Katze besitzt oder besitzt, unzulässig, diesem Hund oder dieser Katze zu gestatten, ohne die Erlaubnis des Eigentümers eines solchen Geländes einen Gehweg, einen Parkweg oder private Grundstücke oder Räumlichkeiten zu betreten und zu zerbrechen, zu quetschen, zu zerreißen, Rasen, Blumenbeete, Pflanzen, Sträucher, Bäume oder Gärten in irgendeiner Weise zerquetschen oder verletzen oder sich darauf entleeren. (Kodex 1996, § 10-201)
10-202. Ansammlung von Abfallprodukten. Es ist rechtswidrig, dass sich ein Hund oder eine Katze auf öffentlichen oder privaten Grundstücken aufhält, die nicht Eigentum dieser Person sind oder nicht von ihr besessen werden, es sei denn, diese Person verfügt in ihrem unmittelbaren Besitz über ein geeignetes Gerät zum Aufsammeln von Exkrementen und über einen geeigneten Aufbewahrungsort dafür die Übertragung von Exkrementen in einen Behälter, der sich auf einem Grundstück befindet, das dieser Person gehört oder von ihr besessen ist. Dieser Abschnitt gilt nicht für Personen mit Seh- oder Körperbehinderungen. (Kodex 1996, § 10-202)