13. Das Füttern von Wasservögeln und/oder Wasserlebewesen ist verboten
SEKTION
10-1301. Das Füttern auf öffentlichem Grund ist verboten.
10-1302. Definitionen.
10-1303. Strafen.
10-1301. Das Füttern auf öffentlichem Grund ist verboten. Es ist für niemanden verboten, Wasservögel oder Wasserlebewesen in oder auf einem der Stadtparks, Golfplätze, Spazierwege und/oder Grünanlagen oder anderen städtischen Grundstücken zu füttern. (Bestellnr. 2007-016, Juli 2007)
10-1302. Definitionen.
(1) „Wasserlebewesen“ sind Fische, Schildkröten, Frösche und andere im Wasser brütende Wirbeltiere und Wirbellose.
(2) „Fütterung“ ist definiert als die Bereitstellung von Stoffen, die von Wasservögeln oder Wasserlebewesen gefressen werden können und/oder die von Wasservögeln oder Wasserlebewesen verzehrt werden können. Zur Fütterung gehört unter anderem das Füttern von Wasservögeln mit der Hand, das Platzieren von Futter auf dem Boden, das Auswerfen von Futter auf dem Boden oder im Wasser zum Verzehr durch Wasservögel oder Wasserlebewesen.
(3) „Wasservögel“ sind definiert, aber nicht beschränkt auf Wasservögel wie Gänse, Enten, Schwäne und andere ähnliche Vögel. (Bestellnr. 2007-016, Juli 2007)
10-1303. Strafen. Personen, die eines Verstoßes gegen dieses Kapitel für schuldig befunden werden, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu fünfzig Dollar (50.00 $) zuzüglich Gerichtskosten vor dem Sevierville City Court rechnen. (Bestellnr. 2007-016, Juli 2007)