1. Identifizierung und Impfung
SEKTION
10-101. Identifizierung von Hunden.
10-102. Identifizierung von Katzen.
10-103. Impfung.
10-104. Strafen.
10-101. Identifizierung von Hunden. Jeder Besitzer eines Hundes, der älter als drei (3) Monate ist, muss eine Metallmarke oder eine andere Anbringungsstelle am Halsband mit Informationen über den Hund anbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, den Namen und die Adresse des Besitzers. Diese Identifizierung muss zusätzlich zu einer Impfmarke erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben. (Kodex 1996, § 10-101)
10-102. Identifizierung von Katzen. Jeder Besitzer einer Katze, die älter als sechs (6) Monate ist, muss ein Metallschild anbringen oder auf andere Weise Informationen über die besagte Katze am Halsband anbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, den Namen und die Adresse des Besitzers. Diese Identifizierung muss zusätzlich zu einer Impfmarke erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben. (Kodex 1996, § 10-102)
10-103. Impfung.
(1) Es ist die Pflicht jedes Hundebesitzers, diesen Hund von einem Tierarzt mit einem Vogelimpfstoff oder einem ähnlichen Impfstoff gemäß den Bestimmungen des Landesrechts impfen zu lassen.
(2) Es ist die Pflicht jedes Katzenbesitzers, diese Katze gemäß den Bestimmungen des Landesrechts von einem Tierarzt mit einem Vogelimpfstoff oder einem ähnlichen Impfstoff impfen zu lassen.
(3) Hunde unter drei (3) Monaten und Katzen unter sechs (6) Monaten müssen nicht geimpft werden.
(4) Jeder Hund und jede Katze, für die ein staatlich zugelassener Tierarzt eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass die vorgeschlagene Impfung schädlich ist, ist von der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Impfung ausgenommen. (Kodex 1996, § 10-103)
10-104. Strafen. Zusätzlich zu den im Folgenden vorgesehenen Strafen muss jeder Polizeibeamte der Stadt oder eine vom Polizeichef beauftragte Person solche Hunde oder Katzen beschlagnahmen, die keine Markierung tragen. Der Eigentümer kann den Besitz eines so beschlagnahmten oder beschlagnahmten Hundes oder einer Katze erlangen, indem er eine Beschlagnahmungsgebühr gemäß der in § 10-402 festgelegten Frist entrichtet und die angemessenen Kosten für die Unterbringung dieses Hundes oder dieser Katze während der Zeit, in der er beschlagnahmt wird, zahlt, sofern dies der Fall ist Allerdings darf der besagte Hund oder die besagte Katze nicht freigelassen werden, bis dem Polizeibeamten der Nachweis erbracht wurde, dass der Hund oder die Katze gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels mit einem Antirabika-Impfstoff geimpft wurde.
Nachdem ein solcher Hund oder eine solche Katze für einen Zeitraum von mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden beschlagnahmt wurde, ohne dass er von seinem Besitzer oder irgendjemandem in seinem Namen zurückgefordert wurde, wird dieser Hund oder diese Katze auf Anweisung des Besitzers vernichtet Kreis humane Gesellschaft. Die Person oder der Beamte, die sich im Besitz des Hundes oder der Katze befinden, müssen dem Besitzer des Hundes oder der Katze innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Beschlagnahmung eine Mitteilung über die Beschlagnahmung zukommen lassen. (Kodex 1996, § 10-104)